Beschränktes Parkverbot bei der Schul- und Mehrzweckanlage

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 hat der Gemeinderat Rottenschwil folgende Verkehrsbeschränkung verfügt:

  • Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50) auf den Parkplätzen der Schul- und Mehrzweckanlage (Parzelle 114, Zufahrt Hauptstrasse und Stockmatten) mit dem Zusatz „24.00 - 06.00 – übrige Zeit Parkieren gestattet (Signal Nr. 4.17) Besucher und Personal Gemeinde, Kapelle, Schul- und Mehrzweckanlage“.

Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen ab Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Gemeinderat Rottenschwil einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkungen werden erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.

Bei Veranstaltungen sowie auf begründetes Gesuch hin, wird das Parkverbot für die entsprechende Zeit aufgehoben und die Signalisation abgedeckt.

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