Einführung Tempo 30 im Gebiet Werdstrasse, Alte Werdstrasse, Stockmatten, Hausmatten
Im Zusammenhang mit dem Sanierungsprojekt Werdstrasse/Hausmatten hat der Gemeinderat die Einführung von Tempo 30 in diesem Gebiet beschlossen.
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 sowie § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 des Kantons Aargau werden folgende Verkehrsanordnungen neu verfügt:
- Signal 2.59.1 "Zonensignal Tempo 30" und in Gegenrichtung Signal 2.59.2 "Ende Zonensignal Tempo 30"
- Markierungen: „Zone 30“, „30“ und Rechtsvortritte
In Rottenschwil im Wohngebiet Werdstrasse, Alte Werdstrasse, Stockmatten, Hausmatten (gemäss öffentlich aufgelegtem Plan vom 26.03.2024) wird auf folgenden Strassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgesetzt und als Zone signalisiert:
- Werdstrasse (von Abzweigung Hauptstrasse bis nach Entsorgungsstelle), Alte Werdstrasse, Stockmatten, Hausmatten (bis Flurstrasse)
Der Plan mit den geplanten Signalisationen, Bodenmarkierungen und Rechtsvortritten zu den erwähnten Tempo-30-Zonen sowie der dazugehörige technische Bericht kann auf der Gemeindekanzlei, Hauptstrasse 21, 8919 Rottenschwil während der Auflagefrist zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten oder unter www.rottenschwil.ch eingesehen werden.
Gegen diese Verkehrsanordnung kann jeder Betroffene innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt bzw. in den Gemeindenachrichten d. h. bis spätestens am 17. Juni 2024 beim Gemeinderat Rottenschwil schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach der erfolgten Signalisation rechtskräftig.