Einhaltung der Ruhezeiten

Es gibt immer wieder Rückfragen und Beanstandungen zur Einhaltung der Ruhezeiten über den Mittag sowie an Sonn- und Feiertagen. Die Bevölkerung wird auf folgende Punkte des Polizeireglements der Gemeinde Rottenschwil aufmerksam gemacht:

- In den Wohngebieten ist von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 21.00 bis 6.00 Uhr sowie ganztags an Sonn- und Feiertagen das Arbeiten mit lärmigen Geräten (z.B. Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, Bohren, Betrieb von Baumaschinen usw.) verboten.

- Von 22.00 bis 6.00 Uhr ist in schlecht isolierten Räumen oder bei offenem Fenster jeglicher Lärm, der den Schlaf der Mitmenschen stören könnte, verboten. Ausgenommen sind Kirchen- und Weideglocken, Arbeiten zur kurzfristigen Behebung eines Notstandes sowie in begründeten Fällen das landwirtschaftliche Gewerbe und Gärtnereibetriebe. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

- Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkungsanlagen dürfen im Freien nur mit Bewilligung des Gemeinderates verwendet werden.

- Das Abbrennen von Feuerwerk ist ohne besondere Bewilligung nur an Silvester/Neujahr, während der Fasnacht und an der Bundesfeier unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

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