Ersatzwahl eines Stimmenzählers vom 18. Juni 2023 für den Rest der Amtsperiode 2022/2025; 2. Wahlgang, Nachmeldefrist

Nachdem das unbesetzte Amt als Stimmenzähler im 1. Wahlgang der Ersatzwahl am 12. März 2023 nicht besetzt werden konnte, wurde der zweite Wahlgang auf den 18. Juni 2023 festgelegt. Nach Ablauf der Anmeldefrist sind für den zweiten Wahlgang keine Anmeldungen eingegangen.

Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der weitere Vorschläge eingereicht werden können. Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei innert 5 Tagen seit Publikation (d. h. bis Dienstag, 4. April 2023) einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, wird der oder die Vorgeschlagene von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Sollten während der Nachmeldefrist keine Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet werden, entfällt der zweite Wahlgang vom 18. Juni 2023, da im zweiten Wahlgang nur angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten wählbar sind.

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