Melde- und Auskunftspflicht; Neue Portallösung für die Drittmeldepflicht
Die Vermieter, Logisgeber und Immobilienverwaltungen sind gemäss Register- und Meldegesetz (RMG) § 7 verpflichtet, Ein- und Auszüge von ihren vermieteten Wohnräumen fristgerecht den Einwohnerdiensten zu melden. Die Portallösung der Drittmeldepflicht wurde neu realisiert, da die bestehende Lösung des Bundesamts für Statistik das Lebensende erreicht hat. Die neue Lösung ist unter folgendem Link auffindbar: www.drittmeldung.ch. Die Meldung erfolgt an die Gemeinde, in welcher die zu vermietende Liegenschaft steht. Gemäss § 14 RMG beträgt die Meldefrist 14 Tage ab Datum des Ein- resp. Auszuges. Wir bitten alle Vermieter, Logisgeber und Immobilienverwaltungen, ihre Meldungen direkt aus ihrer Applikation oder über die neue Plattform zuzustellen. Sie helfen uns dabei, die Ein- und Auszüge schneller zu verarbeiten. Bei Fragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.