Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern; Erinnerung

Bei mehreren Liegenschaften sind die Bepflanzungen auf die Gehwege oder Strassen hinausgewachsen. Die Grundeigentümer werden gebeten, im Interesse der Verkehrssicherheit die Bäume und Sträucher entlang der Gehwege und Strassen bis Mitte Juli 2019 zurückzuschneiden. Gemäss den §§ 111 Baugesetz und 42 Bauverordnung gelten folgende Vorschriften:

  • Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf 1 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden;
  • Sträucher von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden;
  • in den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Eigentümer von sichtbehindernden Bäumen und Sträuchern bei Unfällen haftbar gemacht werden können.

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