Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen dient der Verkehrssicherheit. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurück zu schneiden. Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich. Die Grundeigentümer werden ersucht zu überprüfen, ob die eigenen Pflanzungen und Bäume ihres Grundstückes gegenüber den Verkehrsstrassen die erforderlichen Mindestabstände aufweisen. Grundeigentümer, deren Bäume, Sträucher und Einfriedigungen die nachfolgend aufgeführten Mindestabstände nicht einhalten, sind aufgefordert, für die Schaffung des vorschriftsgemässen Zustandes bis 15. September 2020 besorgt zu sein. Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden. Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2.50 m betragen. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein. Weitere Informationen finden Sie auf dem „Merkblatt Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen“, welches unter www.rottenschwil.ch im Online-Schalter zur Verfügung steht.

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