Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurück zu schneiden. Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich. Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden. Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2.50 m betragen. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und 3.00 m jederzeit gewährleistet sein. Die Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt baldmöglichst bis spätestens 15 Juni 2024 vorzunehmen. Weitere Informationen finden Sie auf dem „Merkblatt Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen“, welches unter www.rottenschwil.ch im Online-Schalter zur Verfügung steht