Informationsveranstaltung Räumliches Entwicklungsleitbild und Kommunaler Gesamtplan Verkehr

Die Gemeinde Rottenschwil steht an der Schwelle einer entscheidenden Entwicklungsphase. Mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sollen die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung in der Gemeinde geschaffen werden. Als Grundlage für die Revision der kommunalen Nutzungsplanung wurden vorgängig ein Räumliches Entwicklungsleitbild (REL) und ein Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) erarbeitet. Das REL zeigt auf, wie sich die Gemeinde gesamthaft und in den verschiedenen Gebieten langfristig (bis 2040) entwickeln soll sowie welche Strategien und Massnahmen hierfür erforderlich sind. Im KGV soll die verkehrliche Entwicklung der nächsten 10 bis 15 Jahre ganzheitlich und in direkter Abstimmung mit der Siedlungsplanung antizipiert und gesteuert werden. Dadurch wird die Abstimmung zwischen Siedlung und Verkehr gewährleistet. Nach der erfolgten kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe des REL und des KGV im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens öffentlich aufgelegt (§ 3 Baugesetz, BauG; § 3 Abs. 1 Bauverordnung, BauV).

Die Unterlagen liegen vom Montag, 13. Juni 2022, bis Sonntag, 31. Juli 2022, in der Gemeindeverwaltung Rottenschwil zur Mitwirkung auf und können während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch auf der Website der Gemeinde Rottenschwil unter www.rottenschwil.ch aufgeschaltet. Zudem findet am Mittwoch, 15. Juni 2022, 19.30 Uhr, im Mehrzweckraum in Rottenschwil eine Informationsversammlung statt.

Hinweise und Änderungsvorschläge zu den Entwürfen können im Mitwirkungsverfahren von allen interessierten Personen innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat Rottenschwil, Hauptstrasse 21, 8919 Rottenschwil, eingereicht werden (§ 3 BauG, Art. 4 RPG). Ein entsprechendes Eingabeformular ist auf der Gemeindehomepage aufgeschaltet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass REL und KGV nicht für die Eigentümer verbindlich sind. Sie dienen den Behörden als Grundlage für nachfolgende Planungen. Einwendungen im Sinne von § 24 Abs. 1 BauG sind entsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, wenn die Unterlagen für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung erarbeitet wurden.

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