Hundesteuer
Gestützt auf § 16 des Hundegesetzes ist für jeden mehr als drei Monate alten, in Rottenschwil gehaltenen Hund, eine jährliche Hundetaxe von CHF 120.00 zu entrichten. Die Hundetaxe wird den Hundehalterinnen und Hundehalter im Mai in Rechnung gestellt.
Anmeldung
Alle Hunde im Alter ab 3 Monaten sind meldepflichtig. Hundehalter, welche einen neuen Hund halten, sind aufgefordert, den Hund bei der Gemeindekanzlei anzumelden. Dabei müssen gemäss § 7 Abs. 2 des Hundegesetzes Kopien von folgenden Dokumenten eingereicht werden:
- Heimtierausweis
- Von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden
Abmeldung Ihres Hundes
Sollte der Hund verstorben sein oder hat ein Besitzerwechsel stattgefunden, so nehmen Sie bitte die entsprechende Mutation umgehend auf der Amicus-Datenbank vor. Im Online-Schalter unter Einwohnerdienste finden Sie zwei Amicus-Merkblätter welche das korrekte Vorgehen illustrieren.